Alles anzeigenDas Bayerische Oberste Landesgericht verurteilt das rechtswidrige und menschenverachtende Verhalten von mehren PolizeibeamtInnen aufs Schärfste.
Was wirklich traurig daran ist, dass sowohl das Amtsgericht, als auch das Landesgericht, sowohl das rechtswidrige zwangsweise Entkleiden, als auch die rechtswidrige Anwesenheit und das Entkleiden durch männlichen Beamten bei einer weiblichen Person nicht beanstattet haben.
Es bleibt nur zu hoffen, dass hier nicht nur die Rechtswidrigkeit der Handlungen durch die PolizeibeamtInnen festgestelt wird, sondern dass dieses rechtswidrige Verhalten auch noch dienst- und strafrechtliche Konsequenzen für die beteiligten PolizeibeamtInnen und weitere Verantwortliche haben wird.
Denn leider kommt dieses Entkleiden (auch ganz nackt ohne Slip) in Gewahrsam viel zu oft vor, egal ob "freiwillig" oder zwangsweise, und auch mit nicht gleichgeschlechtlichen Beamten.
Besonders das bayerische Unterstützungskommando (USK) fällt da regelmäßig mit diesen Nacktkontrollen negativ auf, und sieht dies als "gängige Handlung" an, obwohl diese Handlung auch bei Einsätzen des USKs schon mehrfach nachträglich vor Gericht als rechtwidrig erklärt wurde.
Z.B. wurden bei einer Demonstration die Teilnehmer durch das USK in Gewahrsam genommen (eingekesselt), die Teilnehmer mussten sich dann unter freiem Himmel und ohne Sichtschutz nackt ausziehen, und dann sogar ohne richterlichen Beschluss, ohne Ärzte, und auch durch nicht gleichgeschlechtliche Beamten eine Rektal- und Intimkontrolle über sich ergehen lassen.
Alle diese Maßnahmen inkl. des Gewahrsams wurden nachträglich vom Gericht in Garmscih-Partenkirchen als rechtswidrig erklärt, aber, "man könne der Polizei keinen Vorwurf daraus machen, dass sie von verschiedenen Maßnahmen die unverhältnismäßgen gewählt hätten".
Wenn es also abgesehen von der Feststellung, dass das Handeln rechtwidrig war, für die Polizei keine weiteren Konsequenzen hat, dann muss man sich auch nicht wundern, dass sie trotzdem damit weitermacht.
https://ebibliothek.beck.de/Print/CurrentD…mode=CurrentDoc
Ausführliches Urteil:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-44869?hl=true
Ich habe mir das Thema nochmal angeschaut, und es ist echt erschreckend, wie verbreitet ud selbstverständlich diese Praxis ist, dass sich Personen in Gewahrsam standardmäßig vollständig entkleiden müssen, im Zweifel auch unter Zwang, obwohl es dafür keine Rechtsgrundlage gibt, diese Praxis schon so oft vor Gericht als rechtswidrig erklärt wurde, sogar vorm Bundesverfassungsgericht, und man für eine Rektal- und Intimuntersuchung jeweils einen richterlichen Beschluss braucht, und das dann nicht durch Polizisten, sondern durch einen Arzt erfolgen muss.
Hier im Beispiel Köln wurden Personen auf Grund von einer Dienstanweisung vom Polizeipräsidium Köln standardmäßig im Gewahrsam entkleidet, obwohl es für diese Dienstanweisung keine Rechtsgrundlage gab.
Da muss man auch die ausführenden Polizeibeamten mal fragen, warum sie ihrer Remonstrationspflicht nicht nachkommen, denn jeder Beamte muss seine dienstlichen Ahndlungen auf Rechmäßigkeit prüfen, und wenn er auch nur Zweifel an der rechtmäßigkeit hat, dann muss er seinem Vorgesetzten widersprechen (remonstrieren).
Und das ist kein Recht, sondern eine Pflicht.
Oder machen sie diese menschenentwürdigenden Machtmissbrauch am Ende auch noch gerne?
Nach einem anderen Vorfall vom CSD 2016 in Köln muss man dies leider glauben.
Und wenn man sich in diesem Fall ansieht, bei was da die Polizei noch alles gegen Recht und Gesetz verstoßen hat:
Platzverweiß ---> rechtswidrig
Ingewahrsamnahme ---> rechtswidrig
Anordnung zu vollständigen Entkleidung inkl. Unterwäsche ---> rechtswidrig
zwangsweise vorgenommene vollständige Entkleidung ---> rechtswidrig
Anwesenheit und Mithilfe von männlichen Beamten während der Entkleidung ---> rechtswidrig
Verbringen in eine andere Zelle im nackten Zustand in maximal nur der Unterhose ---> rechtswidrig
Weigerung der Kontaktaufnahme zu einer Person des Vertrauens per Telefon ---> rechtswidrig
Die rechtswidirge Rektal- und Intimuntersuchung so wie das komplett nackte Verbringen konnte nicht bewiesen werden dank Aussage gegen Aussage, da hat ein Opfer gegen 5 PolizeibeamtInnen keine Chance, wobei die 3 männlichen Beamten doch angeblich dabei extra weggeschaut haben (hahaha).
Und dann behaupten die Täter auch noch, dass sie das Opfer nicht vollständig entkleidet hätten, obwohl sie selber im Protokoll angegben haben, dass sie nach der Entkleidung abgesehen vom Slip alle anderen Kleidungsstücke inkl. des zerrissenen BHs aus der Zelle entfernt hätten.
Wenn man schon lügt, dann sollte man seine Lügen besser koordinieren.
Immerhin wurde das Opfer dieser Misshandlungen in allen Punkten freigesprochen bzw. Teilbereiche wurden vorher eingestellt, den zum einem widersprachen sich die Polizeibeamten bei ihren Vorwürfen, die zum Gewahrsam führten, außerdem widerlegten Handyvideos die Aussagen dieser Polizeibeamten, zum anderen ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten und auch der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte straffrei, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Leider findet ich nirgendwo das Urteil bzw. die Einstellung mit dem Aktenzeichen 83 Js 213/14, da würden noch ein paar Details drinstehen.
Auch wenn das Urteil viel Text hat lohnt es sich da bisschen mehr davon zu lesen, denn es ist echt nur zum Kopf schütteln, wie man von Seiten der Polizei das Vorgehen rechtfertigt, da ist echt der "Kompass" verloren gegangen.
https://openjur.de/u/865540.html
https://www.ksta.de/koeln/ericht-n…cht-sote-308028
https://www.lawblog.de/archives/2015/…oelner-polizei/
Nochmal das ganze Urteil aus einer anderen Quelle, weil openjur bei mir Fehler 304 bringt.