Blue Devils Weiden 2018/19

  • was aber an der Situation nichts ändert ;)

    Im Grunde schon, da man keine ernste Konsequenzen befürchten müsste, wenn man es trotzdem tut. Deswegen auch "freiwillig" und kein konkretes "Einsatzverbot".

    Man wäre dann eben der Buhmann der Liga und würde eine Lawine lostreten. Ist auch gut, dass man sich bisweilen daran auch hält. Regensburg wartet sogar beim Nachwuchsgoalie Fössinger (Österreicher, 19 Jahre, DNL) auf den deutschen Pass, ehe er ein Thema für unsere Rotation wird.

    chris

  • Im Grunde schon, da man keine ernste Konsequenzen befürchten müsste, wenn man es trotzdem tut. Deswegen auch "freiwillig" und kein konkretes "Einsatzverbot".

    Man wäre dann eben der Buhmann der Liga und würde eine Lawine lostreten. Ist auch gut, dass man sich bisweilen daran auch hält. Regensburg wartet sogar beim Nachwuchsgoalie Fössinger (Österreicher, 19 Jahre, DNL) auf den deutschen Pass, ehe er ein Thema für unsere Rotation wird.

    chris

    das selbe gilt für die Kontingent Spieler ! Auch freiwillige Beschränkung der Vereine

  • Bei den Kontingent Spielern ist das keine freiwillige Beschränkung! Du kannst zwar als Club auch 10 oder gar 20 einkaufen, aber pro Spiel dürfen eben nur 2 eingesetzt werden. Somit gibt es auch kein Verstoß gegen irgend welche Arbeitsgesetze. Der Chef bestimmt wer an die Maschine darf und wer bezahlt frei hat. Arbeitsvertrag besteht ja und wo und wann man vom Chef eingesetzt wird regelt dieser selbst.

  • Im Grunde schon, da man keine ernste Konsequenzen befürchten müsste, wenn man es trotzdem tut. Deswegen auch "freiwillig" und kein konkretes "Einsatzverbot".

    Man wäre dann eben der Buhmann der Liga und würde eine Lawine lostreten. Ist auch gut, dass man sich bisweilen daran auch hält. Regensburg wartet sogar beim Nachwuchsgoalie Fössinger (Österreicher, 19 Jahre, DNL) auf den deutschen Pass, ehe er ein Thema für unsere Rotation wird.

    chris

    da es ja in den Durchführungsbestimmungen des DEB unter 1.3.7 steht überlegt sich ,glaube ich, jeder Verein dies nicht zu beachten.

  • Bei den Kontingent Spielern ist das keine freiwillige Beschränkung! Du kannst zwar als Club auch 10 oder gar 20 einkaufen, aber pro Spiel dürfen eben nur 2 eingesetzt werden. Somit gibt es auch kein Verstoß gegen irgend welche Arbeitsgesetze. Der Chef bestimmt wer an die Maschine darf und wer bezahlt frei hat. Arbeitsvertrag besteht ja und wo und wann man vom Chef eingesetzt wird regelt dieser selbst.

    Ist so nicht ganz Korrekt

    angenommen man verpflichtet 3 Finnen 10 Tschechen und 3 Amerikaner

    dann dürfen laut EU gesetzt die 13 Europäischen Ausländer spielen + die 2 amerikanischen (laut DEB Statuten)

    denn du darfst einen EU Bürger nicht das recht auf Arbeit verbieten (wenn ich zahl soll er auch arbeiten/spielen wird der Chef sagen) ob und in wie weit sich da der DEB über die EU stellt wage ich zu bezweifeln (sorry den genauen Wortlaut + § hab ich leider nicht Parat;))

  • Ich versteh das so, es ist ein Gentlemen Agreement, dass man nur 2 transferkartenpflichtige Spieler einsetzt. Vorschreiben kann der DEB das Natürlich nicht. Ein Arbeitgeber kann beliebig viele EU Ausländer einstellen und auch spielen lassen. Da gewinnt er jeden Prozess. Aber „man tut es halt einfach nicht

  • Ich versteh das so, es ist ein Gentlemen Agreement, dass man nur 2 transferkartenpflichtige Spieler einsetzt. Vorschreiben kann der DEB das Natürlich nicht. Ein Arbeitgeber kann beliebig viele EU Ausländer einstellen und auch spielen lassen. Da gewinnt er jeden Prozess. Aber „man tut es halt einfach nicht

    so iss

  • Ich versteh das so, es ist ein Gentlemen Agreement, dass man nur 2 transferkartenpflichtige Spieler einsetzt. Vorschreiben kann der DEB das Natürlich nicht. Ein Arbeitgeber kann beliebig viele EU Ausländer einstellen und auch spielen lassen. Da gewinnt er jeden Prozess. Aber „man tut es halt einfach nicht

    Das wage ich zu bezweifeln!, da man im Sport eigene Durchführungsbestimmungen hat, welche ja auch von den Vereinen/Clubs so anerkannt sind. Wir leben letztendlich in einer Demokratie und dort werden auch diesbezügliche Durchführungsbestimmungen mit den Clubs/Vereinen abgestimmt. Schert einer einseitig aus und beruft sich dann auf anderweitige Vorschriften würde dies zu aller erst mal sanktioniert werden müssen und in zweiter Linie würde dies dann wohl einen Rechtsstreit hervorrufen, welchen sicherlich keine Clubs/Vereine gebrauchen könnten. Wie gesagt, es besteht ja die Möglichkeit das EU Ausländer eingestellt werden dürfen. Sie dürfen auch spielen, aber eben je nach Durchführungsbestimmungen nur eine bestimmte Anzahl. Da die EU Ausländer gleich viel Geld für Ihren Anstellungsvertrag erhalten (ob sie spielen oder nicht) ist da zunächst zweitrangig, denn seinen Beruf als Eishockeyprofi kann er ja ausüben. Oder hat z.B. dann auch ein Herr Robben als Fußballprofi das Recht gegen den FC Bayern zu klagen, wenn er auf der Tribüne sitzen muss, da er ja seinen Beruf im Spielbetrieb nicht ausüben kann?

  • Das wage ich zu bezweifeln!, da man im Sport eigene Durchführungsbestimmungen hat, welche ja auch von den Vereinen/Clubs so anerkannt sind. Wir leben letztendlich in einer Demokratie und dort werden auch diesbezügliche Durchführungsbestimmungen mit den Clubs/Vereinen abgestimmt. Schert einer einseitig aus und beruft sich dann auf anderweitige Vorschriften würde dies zu aller erst mal sanktioniert werden müssen und in zweiter Linie würde dies dann wohl einen Rechtsstreit hervorrufen, welchen sicherlich keine Clubs/Vereine gebrauchen könnten. Wie gesagt, es besteht ja die Möglichkeit das EU Ausländer eingestellt werden dürfen. Sie dürfen auch spielen, aber eben je nach Durchführungsbestimmungen nur eine bestimmte Anzahl. Da die EU Ausländer gleich viel Geld für Ihren Anstellungsvertrag erhalten (ob sie spielen oder nicht) ist da zunächst zweitrangig, denn seinen Beruf als Eishockeyprofi kann er ja ausüben. Oder hat z.B. dann auch ein Herr Robben als Fußballprofi das Recht gegen den FC Bayern zu klagen, wenn er auf der Tribüne sitzen muss, da er ja seinen Beruf im Spielbetrieb nicht ausüben kann?

    trotzdem würde das keinem Rechtsstreit statthalten, letztlich trotzdem eine freiwillige Selbstbeschränkung...

  • Wenn jemand wirklich mehr EU-Ausländer einsetzen würde, gibt es vom DEB eine Spielwertung für den Gegner.

    Wenn der Verein dann dagegen vor einem ordentlichen Gericht klagt, bekommt er recht,

    das kann man als sicher betrachten.

    Also, es ist ein Agreement, an das sich jeder hält. Aber im Extremfall kann man mit 20 EU-Ausländern spielen!

  • Das wage ich zu bezweifeln!, da man im Sport eigene Durchführungsbestimmungen hat, welche ja auch von den Vereinen/Clubs so anerkannt sind. Wir leben letztendlich in einer Demokratie und dort werden auch diesbezügliche Durchführungsbestimmungen mit den Clubs/Vereinen abgestimmt. Schert einer einseitig aus und beruft sich dann auf anderweitige Vorschriften würde dies zu aller erst mal sanktioniert werden müssen und in zweiter Linie würde dies dann wohl einen Rechtsstreit hervorrufen, welchen sicherlich keine Clubs/Vereine gebrauchen könnten. Wie gesagt, es besteht ja die Möglichkeit das EU Ausländer eingestellt werden dürfen. Sie dürfen auch spielen, aber eben je nach Durchführungsbestimmungen nur eine bestimmte Anzahl. Da die EU Ausländer gleich viel Geld für Ihren Anstellungsvertrag erhalten (ob sie spielen oder nicht) ist da zunächst zweitrangig, denn seinen Beruf als Eishockeyprofi kann er ja ausüben. Oder hat z.B. dann auch ein Herr Robben als Fußballprofi das Recht gegen den FC Bayern zu klagen, wenn er auf der Tribüne sitzen muss, da er ja seinen Beruf im Spielbetrieb nicht ausüben kann?

    Man muss hier schon unterscheiden zwischen einer vom DEB (gemeinnütziger Verein gemäß § 52 AO) organisierten Liga und Profispielbetrieb in DEL oder ESBG. Deshalb ist der Leo12 -Vergleich hier im Weiden-Thread mit Bayern München und Robben ein klassischer Apfel-Birne-Vergleich, wobei Eishockey und Rundball-Vergleiche generell Apfel-Birne-Vergleiche sind.

    Die vom DEB geführten Oberligen und deren Vereine müssen demnach zunächst den satzungsgemäßen Verbandszweck erfüllen. Selbstverständlich kan der DEB dies durch Satzungen/Ordnungen/Durchführungsbestimmungen festlegen. Einzig die Selbstbeschränkung für Torhüter wäre ggf. von den Vereinen zu monieren, aber dort haben ja alle Vereine die Selbstbeschränkung anerkannt.

    Ganz anders sieht es in den Profiligen aus. Hier wird man diesbezüglich nichts in Durchführungsbestimmungen lesen können, ebensowenig über Altersbeschränkungen. Das ist alles in den nicht öffentlichen Gesellschafterverträgen geregelt, hilfsweise per Side-Letter/Beschluss.

  • Die vom DEB geführten Oberligen und deren Vereine müssen demnach zunächst den satzungsgemäßen Verbandszweck erfüllen. Selbstverständlich kan der DEB dies durch Satzungen/Ordnungen/Durchführungsbestimmungen festlegen. Einzig die Selbstbeschränkung für Torhüter wäre ggf. von den Vereinen zu monieren, aber dort haben ja alle Vereine die Selbstbeschränkung anerkannt.

    Die Verbände haben keine Möglichkeit eine rechtlich verbindliche Beschränkung zum Einsatz von transferkartenpflichtigen Spielern durchzuführen. Da macht es inzwischen keinen Unterschied mehr, ob es Profi- oder Amateursport ist. Es geht einzig und alleine über freiwillige Selbstbeschränkungen. Und diese sind natürlich in Ligen, die durch einen Gesellschaftervertrag (DEL/DEL2) geregelt werden deutlich einfacher, da man eben bei Aufstieg in diese Ligen den Gesellschaftervertrag unterschreiben muss oder eben nicht aufgenommen wird. Das ganze Dilemma um dieses Thema kann man doch im Moment toll in den Amateurligen des BEV beobachten. Nur für die Bayernliga wurde es geschafft eine Selbstbeschränkung zu erzielen. In den Ligen darunter werden munter beliebig viele EU Transferkartenspieler eingesetzt und dies ist von den Durchführungsbestimmungen her auch erlaubt.

    Leo: Genau dieses Szenario mit einem Rechtsstreit ist mittlerweile schon längst passiert und der Wegfall einer Limitierung Einsatz EU Transferkartenspieler musste nach dem Vergleich daraufhin aus den Durchführungsbestimmungen gestrichen werden (Artikel hierzu).

    Zitat von Auszug aus dem Artikel


    Schnell war der Anwaltskanzlei Gründel, Kilger & Partner klar, dass die Satzungen des internationalen Verbands (IIHF), des nationalen Verbandes (DEB) und des Landesverbands, also des Bayerischen Eissport-Verbandes (BEV), eine offene Diskriminierung von EU-Staatsangehörigen im Amateursport vorsehen, die schlichtweg nicht tragbar scheint. Die durch die Satzungen geschaffene Begrenzung diskriminierte EU-Staatsbürger alleine aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Dies verbietet aber das EU-Recht in Artikel 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Es zählt zum Primärrecht der EU und ist seit 1. Dezember 2009 in Kraft.