Schöne Sache, der Wahl-O-Mat.
Allerdings müssen dann auch ALLE zur Wahl stehenden Parteien darin enthalten sein.
Alles andere würde sonst zweifellos zu einer Benachteiligung der nicht berücksichtigten Parteien führen.
Beiträge von probert#24
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Original von Schmali
Das Spiel kommt leider erst am 25.09 auf XBox 360 und PS3 .Woher hast Du denn diese Info ?
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Original von Bigfoot
Servus,Amazon gibt ja als Veröffentlichungs-Datum den allseits bekannten 11.9. an. Wenn ich dort jetzt bestelle, versenden die dann erst am 11.9. oder versenden die dann so, dass ich das Spiel am 11.9. in Händen halte (also ein, zwei Tage vorher)?
Normalerweise versendet Amazon mind. 1 Tag vorher..:).
Weiß jemand, ob auf der dt. Version auch die englischsprachige Version drauf ist ?
Wie war das bei NHL08 (ich hatte die US Version, darum weiss ich das nicht) ? -
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Original von true-blue
Scheinbar hat sich der Erscheinungstermin von NHL09 vom 11.09. um zwei Wochen auf 25.09. verschoben!
Quelle: [URL=http://www.electronic-arts.de/games/14659,xbox360/]EA Deutschland[/URL]Ich denke, dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Info auf der EA Seite handelt. Das Spiel wird weltweit im Zeitraum vom 9.9 -11.9. 2008 veröffentlicht. Amazon geht aktuell von einer Lieferbarkeit am 10.9. aus.
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Original von Brodeur
Ne Storyline hat CoD 4 auf jedenfall. Sogar recht lang und tief für die Verhältnisse in der Spielereihe. Und so strategisch ist CoD 4 auch nicht. Man muss einfach nur von Deckung zu Deckung springen und schauen dass diese massiv ist und nicht durchschießbar.
Die Rainbow Six: Vegas Reihe ist wenn man Taktik will da eher zutreffend....dafür hat COD4 eine wahnsinning dichte Atmosphäre, sehr intensiv, wenn auch in Teilen moralisch / ethisch höchst fragwürdig.
Der "wichtigere" Teil von COD4 ist aber eigentlich sowieso der Online Modus. Da geht's richtig rund. -
Neue Anweisungen schön und gut, jetzt müssten die Schiris die Sachen nur auch noch richtig sehen.
So gab es am Samstag beim Spiel LA-SR eine Matchstrafe gegen Pufal wegen Checks gegen den Kopf mit Verletzungsfolge.
Das Dumme an der Sache: Der Check ging in keinster Weise gegen Kopf / Nacken. Die Verletzung von Whitecotton wurde nur dadurch verursacht, dass dieser nach dem Check mit einer Schulter gegen die Bande fiel und sich dann an der Schulter verletzt hat. Der Check selsbt war nicht einmal hart, die Verletzungsfolge mehr als unglücklich.Was mir Sorgen bereitet ist, dass Schiri Hascher selbst so eine eindeutige Situation nicht richtig einordenen konnte.
Wie soll das dann in der Saison aussehen ? Ich sehe schon wieder SPDs "en masse" bei jedem spektakulären, jedoch sauberen Check.
Das wird von Jahr zu Jahr schlimmer und leider haben nur wenige Schiris (z.B. F.J. Trainer) die Qualität hier sauber zu unterscheiden. -
Hab's mir bei amazon.uk schon vorbestellt. Für die PS3.
Wenn es vom Feeling so hinkommt wie NHL08, dann noch ein paar Fehler / Unstimmigkeiten ausgebügelt werden...dann wir das (wieder) ein Megahammer.
Wir könnten ja eine ESBG NHL09 Online Liga aufmachen...hätte da jemand Lust dazu ?
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Top:
1. Bruckberger Helles
2. Flötzinger Helles
3. Zywiez -
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Original von ETCEispirat17
Heute aus dem Tierheim geholt:[Blockierte Grafik: http://img401.imageshack.us/img401/8910/dsc00006xl3.th.jpg]
Hört auf den Namen Fips und ist 8 Wochen alt.
[/quote]Die ist ja süß.
Schön, dass Du dadurch einer armen Katzenseele die Chance auf ein schönes Leben gibst.
:top: -
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Original von gelt
dann müsste ihm des weiteren ja auch die einreise in die bundesrepublik verboten werden. das müsste dann ja per EU-verordnung geregelt sein.
ich frage mich wie weit das einen einschnitt in die grundrechte des eu-bürgers darsteltt und wie so etwas dann kontrolliert werden soll.
Die Freizügigkeit nach Art. 18 EGV wird in der selben Vorschrift wieder eingeschränkt. Dannach gilt der Grds. der Freizügkigkeit nur "vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen".
Es ist anerkannt, dass solche Beschränkungen insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sind (EuGH, Rs. C-378/97).
Der Deutsche Gesetzgeber trägt diesem Umstand mit den entsprechenden Vorschriften im AusländerG Rechnung.
Bei EU-Ausländern gibt es allerdings keine automatische Abschiebung, sondern es muss jeder Einzelfall betrachtet und abgewogen werden.
Diesbezüglich ist es nun eigentlich ständige Praxis, dass bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen von 5+ Jahren, die entsprechende Abwägung zu ungunsten des EU-Bürgers ausfällt, d.h. er/sie kann idR. abgeschoben werden. -
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Original von proXXymus
EU-Bürger dürfen bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafen von 5+ Jahren abgeschoben werden.
[quote]
und der Türke Serkan A. hat einen deutschen Pass. .Is that so ? Ich denke nicht......
...also immer schön langsam reiten, Proxy.
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Original von cujo-31
Die doppelte Staatsbürgerschaft ist nach deutschem Recht grundsätzlich nicht erlaubt!
Man hat nur dann Anspruch, deutscher Staatsbürger zu werden, wenn man die vorherige aufgibt. Also gibt es keine Möglichkeit, mehrere Staatsbürgerschaften anzunehmen.Wie immer gilt auch hier der Grundsatz: Keine Regel ohne Ausnahme.
Zum besserern Verständnis für den nachfolgenden Gesetzestext: In dem im folgenden erwähnten § 10 Abs.1 Nr.4 StAG wird festgeschrieben, dass eine Einbürgerung nur erfolgen kann, wenn man seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgibt oder verliert. Bei Dalpiaz ist wohl zumindest Abs.2 einschlägig.§ 12
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit
nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,
3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen
versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren
Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten
Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender
Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten
stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile
insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die
über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der
Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach
Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.